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Kaffeesteuer - Informationen zur Einfuhr ins Steuergebiet
Die Kaffeesteuer gehört zu den Verbrauchssteuern, die von der Zollverwaltung erhoben wird. Diese fällt in der gesamten Bundesrepublik an, ausgenommen sind das Gebiet Büsingen und die Insel Helgoland. Folgende Kaffeeprodukte unterliegen der Kaffeesteuer:
- Röstkaffee gemahlen und als Bohne (Beispiel: Kaffeebohnen, Filterkaffee, Kaffeepads, Kapseln)
- Löslicher Kaffee (Beispiel: Instantpulver, auch in Cappuccinopulver enthalten)
- Entkoffeinierter Kaffee wird ebenfalls versteuert
Die Kaffeesteuer bei Röstkaffee wird pro Kilogramm gerechnet und liegt bei 2,19 EUR pro Kilogramm. Bei löslichem Kaffee beträgt die Kaffeesteuer bei 4,78 EUR pro Kilogramm.
WICHTIG: kaffeehaltige Waren werden ebenfalls versteuert, die bereits 10 Gramm Kaffee enthalten. (Ein Beispiel sind Süßwaren wie Schokolade mit Kaffee)
Anmerkung laut Wikipedia: Das Steueraufkommen betrug in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils rund 1 Mrd. Euro.
Gewerbliche Einfuhr ins Steuergebiet
Bei Bezug aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach § 17 Kaffeesteuergesetz entsteht die Steuer, wenn der Kaffee in das Steuergebiet verbracht wird. Diese Steuer unterliegt beim Kauf in unserem Shop der Verantwortung des Empfängers. Hier greift die Sonderregelung des Reverse-Charge-Verfahrens. Unter Reverse-Charge-Verfahren wird die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verstanden. Der Kunde bzw. Leistungsempfänger muss in diesem Fall die Kaffeesteuer entrichten.
Private Einfuhr ins Steuergebiet
Die Steuer entsteht durch die Einfuhr aus Drittländern nach § 15 Kaffeesteuergesetz. Sie entsteht bei der Einfuhr, soweit der Kaffee nicht als Reisemitbringsel abgabenfrei bleibt. Diese liegt bei 300 – 430 EUR. Hier erfahren Sie mehr über die freie Einfuhr von Reisenden.
In unserem Shop führen wir die Kaffeesteuer nach Zahlungseingang von privaten Kunden selbst ab. Diese Kaffeesteuer finden Sie während des Bestellprozesses an der Kasse separat aufgeführt.
Die Herstellung von Kaffee im eigenen Haushalt zum eigenen Verbrauch ist steuerfrei.
Versandhandel nach 2010 – Steueranpassung durch Entbürokratisierung
Bis 2010 waren im Versandhandel alle Empfänger (Private und gewerbliche Käufer/Leistungsempfänger) Steuerschuldner, die Ihren Kaffee importierten. Diese Regelung musste im Versandhandel deutlich hinterlegt werden. Dies ist ab dieser Zeit anders geregelt. Ab 2010 wird die Kaffeesteuer direkt vom Versandhandel für den Empfänger abgeführt.